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   OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 437/20   

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https://dejure.org/2020,42103
OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 437/20 (https://dejure.org/2020,42103)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.12.2020 - 3 B 437/20 (https://dejure.org/2020,42103)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 (https://dejure.org/2020,42103)
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Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Click & Collect-System bleibt im Freistaat Sachsen untersagt

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21

    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

    21 Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.

    22 Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.

    30 Davon ausgehend handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, weiter einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche zu schließen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, jetzt zu öffnen oder weiter am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.).

    31 Die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 B 442/20

    Corona; Abholdienst; Lieferdienst; Click & Collect; Schließung; Einzelhandel;

    5 Zur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2021 unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 (- 3 B 437/20 -) im Einzelnen dar, weshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist.

    12 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (- 3 B 437/20 -, abrufbar in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Rn. 16 ff. m. w. N.) festgestellt, dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann.

    15 Daher handelt es sich nach den Feststellungen des Senats in dem vorbezeichneten Beschluss nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.).

    Die in 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften ist damit von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt und auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

    27 1. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.
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